SATZUNG
des
Fördervereins
St
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§
1 Name
Der
Förderverein führt den Namen ‚St- Longinus-Gedächtniskapelle 2002 Eschweiler-Ost
e
§
2 Wesen und Zweck des Fördervereins
Zweck
des Fördervereins ist die Förderung der Religions-, Kunst- und Kulturpflege im
Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme einer Gedächtniskapelle sowie die
spätere Unterhaltung dieser Gedächtniskapelle
Initiator
und Organisator des Fördervereins ist Herr Ernst Bartels, der den Bau der
St
Der
Förderverein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks als geeignet
erscheinenden Maßnahmen durch
§
3 Gemeinnützigkeit
Der
Förderverein der St
Der
Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke
Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§
4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
des Fördervereins ist das Kalenderjahr und endet jeweils am
31
§
5 Mitgliedschaft
1
2
3
4
5
a)
mit dem Tod des Mitgliedes bzw
b)
durch Streichung von der Mitgliederliste
c)
durch Ausschluss aus dem Verein
6
7
8
9
§
6 Organe des Fördervereins
Organe
des Fördervereins sind:
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§
7 Vorstand
Der
Vorstand gliedert sich in den geschäftsführenden Vorstand und den erweiterten
Vorstand
Dem
geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören
an:
Vorsitzender
Stellvertretender
Vorsitzender
Dem
erweiterten Vorstand gehören an:
Schriftführer
Stellvertretender
Schriftführer
Kassierer
Stellvertretender
Kassierer
Beauftragter
für Öffentlichkeitsarbeit
Beisitzer
Die
Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die
Dauer von drei 3 Jahren gewählt
Eine
Wiederwahl ist mehrfach zulässig
Wählbar
sind Vereinsmitglieder
Der
jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn
hierbei die Amtsdauer von drei Jahren überschritten
würde
Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so bestimmt der
verbleibende Vorstand, welches Mitglied des Fördervereins die Amtsgeschäfte des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für die restliche Amtsdauer ausführt; dieses
Ersatz-Vorstandsmitglied muss in der nächsten Mitgliederversammlung in seinem
Amt bestätigt werden
Die
Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres
niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem
Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben; aus wichtigem Grund kann das
Amt sofort niedergelegt werden
Ein
Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung, bei Unfähigkeit der
Führung seiner Amtsgeschäfte oder aus sonstigem wichtigen Grund vom Vorstand
abberufen werden
Bis
zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Amtsrechte und -pflichten
des abberufenen Vorstandsmitgliedes
Den
Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter;
jeder hat Alleinvertretungsmacht und ist befugt, den Förderverein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten
Die
Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neu
gewählten Vorstandes im Amtsregister
§
8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, sofern sie
nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind
Er
hat vor allem die folgenden Aufgaben:
a)
Führung der laufenden Geschäfte des Fördervereins
b)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
c)
Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
d)
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e)
Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
f)
Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis
Ende des dritten Monats eines jeden Geschäftsjahres
g)
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Fördervereins
h)
Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres
i)
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung oder den Ausschluss von Mitgliedern
gem
j)
Entscheidung – in enger Zusammenarbeit mit der Mitgliederversammlung - über
konkrete Förderungs-, Sanierungs-, Rekonstruktions- und Unterstützungsmaßnahmen
sowie über die Durchführung von handwerklichen Arbeiten und die Finanzierung der
einzelnen Maßnahmen
k)
Ernennung eines Ehrenvorsitzenden
Der
Vorstandsvorsitzende ist Repräsentant des
Fördervereins
Der
stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertritt den Vorstandsvorsitzenden im
Falle seiner Verhinderung
Der
Kassierer ist für das Finanzwesen des Fördervereins verantwortlich und arbeitet
eng mit dem Vorstandsvorsitzenden zusammen, den er über die laufenden Ein- und
Ausgaben ständig unterrichtet hält
Der
stellvertretende Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung
und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben
Dem
Schriftführer obliegt das Schriftwesen des Fördervereins; er arbeitet eng mit
dem Vorstandsvorsitzenden zusammen
Der
stellvertretende Schriftführer vertritt den Schriftführer im Falle seiner
Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben
Der
Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit berichtet in der
§
9 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich
und unter Nennung der Tagesordnungspunkte einzuberufen; die schriftliche
Einladung müssen die Mitglieder des Fördervereins mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung erhalten haben
Eine
Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das
Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder
unter Angabe der Gründe schriftlich dies beim Vorstand
beantragt
Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
Abgestimmt
wird durch Handzeichen
Zur
Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit genügend und
erforderlich, soweit nicht diese Satzung anderes
bestimmt
Vor
jeder Mitgliederversammlung muss eine Vorstandssitzung
stattfinden
§
10 Zuständigkeit und Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
Wahl des Vorstandes und zwei Rechnungsprüfern
b)
Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende
Geschäftsjahr
c)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen
Entlastung
d)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e)
Beschlüsse über Satzungsänderungen
f)
Auflösung des Fördervereins
g)
Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den
Vorstand
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist
§
11 Mitgliederbeiträge
Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Januar eines Jahres im
Voraus fällig
§
12 Auflösung des Fördervereins
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die
St
Über
das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu
erstellen
§
13 Gültigkeit
Vorstehende
Satzungen sind für alle Mitglieder des Fördervereins der
St
§
14 Inkrafttreten der Satzung
Diese
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15